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BaFin führt erneut Meldepflicht für Leerverkäufe ein

05.03.2010 – Mit einem neuen Transparenzsystem auf sogenannte Leerverkäufe will die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) spekulative Wetten auf fallende Aktienkurse künftig begrenzen.

Dazu hat sie eine Verfügung erlassen, wonach Investoren der BaFin Netto-Leerverkäufe bestimmter Finanztitel ab einer Schwelle von 0,2 Prozent des Aktienkapitals mitteilen und ab 0,5 Prozent veröffentlichen müssen. Das am Donnerstag vorgestellte Transparenzsystem soll am 25. März in Kraft treten und zunächst bis Ende Januar 2011 gelten. Die Verfügung erfasst neben gedeckten und ungedeckten Leerverkäufen in den betroffenen Aktien auch andere Positionen aus börslich oder außerbörslich gehandelten Finanzinstrumenten, welche im Ergebnis einer Leerverkaufsposition in Aktien entsprechen.

Die Behörde begründete ihre Maßnahmen mit der Notwendigkeit, im Bedarfsfall „frühzeitig und gezielt gegen Leerverkäufe vorzugehen, die Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung des Wertpapierhandels und die Stabilität des Finanzsystems begründen“. Sie setzt damit zugleich eine Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Wertpapieraufseher (CESR) um.

Bei Leerverkäufen werden geliehene Aktien in der Erwartung veräußert, diese später zu einem erheblich günstigeren Kurs zurückkaufen zu können. Dies geschieht bei sogenannten ungedeckten Leerverkäufen tatsächlich mit geliehenen Aktien. Bei den hochspekulativen ungedeckten Leerverkäufen bieten Händler Aktien am Markt an, ohne diese zu besitzen. Die neue Verordnung gilt für beide Varianten des Leerverkaufs.

Pressemitteilung der BaFin